BundesvergabeG 2006: § 2 Z 5 (Angebotshauptteil; notwendige Angaben; unter anderem Namen, das ist Firma, Geschäftsbezeichnung)
§ 108 Abs 1 Z 1 (Angebot; Inhaltserfordernis; unter anderem Namen; das ist Firma, Geschäftsbezeichnung)
§ 118 Abs 5 Z 1 (Angebotsöffnung; Verlesen von Namen und Geschäftssitz des Bieters; ausreichende Klarheit; keine Möglichkeit der Manipulation auch bei unvollständiger Verlesung des Namens des Bieters)