OÖ StrG 1991: § 24 Abs 1 (Güterwege, Herstellung; Gemeinde)
§ 24 Abs 2 (ebenso; Kostentragung durch die Gemeinden, durch die der Weg führt, entsprechend ihrem öffentlichen Verkehrsinteresse; Festlegung mit Beschluss des Gemeinderats, in Prozenten der Herstellungskosten; mindestens 10 Prozent, bei Erschließung ganzjährig bewohnter Gebäude mindestens 20 Prozent)