StVO: § 44 (Kundmachung; Verordnung; Straßenverkehrszeichen; Anbringung entsprechend dem durch Verordnung festgelegten räumlichen Geltungsbereich)
VStG: § 51h Abs 3 (mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat; Schluss des Beweisverfahrens; Recht auf Schlussausführungen)