Wr SozialhilfeG: § 4 (Ziele des Gesetzes; Entgegenwirken sowohl gegen eine bestehende als auch eine drohende Notlage)
§ 5 (Ziele des Gesetzes; Hilfesuchender soll von Hilfe unabhängig werden oder befähigt werden, zur Beseitigung seiner Notlage beizutragen)