Oö SozialhilfeG 1998: § 8 Abs 1 (Beitrag der hilfebedürftigen Person zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage)
§ 8 Abs 2 Z 1 (als Beitrag iSd Abs 1 gilt der Einsatz der eigenen Mittel nach § 9)
§ 9 Abs 1 (Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person; Herkunft der Ersparnisse irrelevant, Nachzahlungen an Familienbeihilfe)