MarkSchG: § 4 Abs 1 Z 3 (Registrierung, Ausschlussgründe; Zeichen ohne Unterscheidungskraft; konturlose Farbkombination "Weiss-Rot-Grau" für Waren und Dienstleistungen; keine außergewöhnlichen Umstände; keine beschränkte Anzahl der Waren und Dienstleistungen; kein spezifischer Markt)
VwGH 6. 10. 2009, 2006/04/0178