HVG idF BGBl I 2002/150: § 1 Abs 1 (Entschädigung einer Dienstbeschädigung; Voraussetzungen)
§ 1 Abs 2 Z 6 (Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung ebenfalls zu entschädigen; Voraussetzungen; hier: Anerkennung als geschützte Wegstrecke)