FrG: § 89 Abs 2 Z 1 (Erstinstanzliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden bzw der Bundespolizeibehörden im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsfreiheit)
§ 94 Abs 1 (Sicherheitsdirektion ist Berufungsbehörde)