NAG: § 72 (Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen; Voraussetzungen)
VwGH 10. 11. 2009, 2008/22/0256
§ 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (VwGH 3. 4. 2009, 2008/22/0389).