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VwGH 20. 10. 2009, 2008/05/0264 (Baurecht)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2010/698ZfV 2010, 461 Heft 3 v. 5.8.2010

Wr BauO: § 129 Abs 10 (Bauauftrag an den Eigentümer der Baulichkeit; Eigentümerfestellung als Vorfrage)

§ 129b Abs 2 (Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zur Bekanntgabe, wer Eigentümer der Bauwerke auf seiner Liegenschaft ist; Beseitigungsauftrag an den Liegenschaftseigentümer, wenn die Auskunftspflicht verletzt wird)

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