Oö ROG: § 22 Abs 1 (Wohngebiete; für Wohngebäude, die dauerndem Wohnbedarf dienen, andere Bauten, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen, keine erheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner; Büros und Kanzleien, Begriff; allgemeiner Sprachgebrauch; allenfalls auch Gewerbebetrieb, in dem vorwiegend administrative Tätigkeiten verrichtet; Immobiliengeschäft)