Oö BauO: § 1 Abs 3 Z 5 (Geltungsbereich des Gesetzes, Ausnahmen; bauliche Anlagen, die der Leitung oder Umformung von Energie dienen, wie Freileitungen, Transformatorenstationen, soweit kein Gebäude; Transformatorenanlage in Gebäude, Anwendung des Gesetzes)