BDG 1979 § 124 Abs 3 (Verhandlungsbeschluss, Bekanntgabe der Zusammensetzung des Senates, Ablehnungsrecht, notwendige Verknüpfung mit Ausschreibung der mündlichen Verhandlung, neuer Senat)
GZ 55/11-BK/09 vom 23. 9. 2009
Das Recht auf Ablehnung von Senatsmitgliedern ist mit einer in Aussicht genommenen (ausgeschriebenen) mündlichen Verhandlung nach dem Wortlaut und Sinn des § 124 BDG verknüpft.