JugendgerichtsG: § 37 Abs 1 idF BGBl I 2001/19 (Beiziehung einer Vertrauensperson auf Verlangen des Jugendlichen, bei Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei förmlicher Vernehmung durch Sicherheitsbehörde oder Gericht)
§ 37 Abs 2 (Vertrauenspersonen des Jugendlichen; taxative Aufzählung)