WRG 1959 § 22 Abs 1 (bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind; Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung; es kommt auf inhaltlichen Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und einer Liegenschaft an, der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben muss)