WRG 1959 § 38 Abs 1 (wasserrechtliche Bewilligung für Errichtung und Abänderung von ua Brücken)
§ 138 Abs 1 lit a (Beseitigungsauftrag; eigenmächtige Neuerung)
§ 138 Abs 2 (Auftrag zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsansuchens darf nur ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird)