ZustellG: § 1 Abs 2 idF vor BGBl 2004/10 (Erledigungen, Zustellung, Übermittlung auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise)
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§ 26a idF vor BGBl 2004/10 (im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelte Sendungen, Geltung als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, Zweifel über Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens, Prüfung von Amts wegen, Zustellmangel, wenn Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, Wirksamkeit der Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag; auch nach Aufhebung des § 1 Abs 2 und des § 26 ZustellG durch die Novelle BGBl I 2004/10 ist eine Zustellung ua mittels E-Mail bis 31. 12. 2007 zulässig; amtswegige Überprüfung, ob die per E-Mail übermittelte Ladung zur mündlichen Verhandlung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist)