AVG: § 10 idF BGBl I 1998/158 (Vertretung; Ausweis der schriftlichen Vollmacht lautend auf Namen oder Firma; allgemeine Vollmacht schließt Zustellbevollmächtigung ein; Vollmacht für Verwaltungsverfahren, keine Zustellung eines Bescheides an den ausgewiesenen Vertreter, keine wirksame Bescheiderlassung)
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