TKG 2003 § 18 Abs 1 Z 1 (Verpflichtung der Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes; Führung eines Teilnehmerverzeichnisses ihrer Teilnehmer)
§ 18 Abs 1 Z 4 (ebenso; Zurverfügungstellung ihres Teilnehmerverzeichnisses an andere Bereitsteller eines öffentlichen Telefondienstes und an Herausgeber betreiberübergreifender