GlücksspielG: § 53 Abs 1 Z 1 lit a idF BGBl 1996/747 (Beschlagnahme ua von Glücksspielautomaten bei Verdacht, dass mit diesen fortgesetzt gegen § 52 Abs 1 verstoßen wird; ausreichend substanziierter Verdacht erforderlich, keine "juristische Feinprüfung")