GewO 1994 § 79 Abs 3 (Betriebsanlagen; Interessensschutz; wenn dieser nur durch Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen, die zu Wesensänderung der genehmigten Betriebsanlage führen würden, erreicht werden könnte, dann; Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes; Nachbarn, eingeschränkte Parteistellung, keine hinsichtlich Erlassung des Auftrages)