FPG § 53 Abs 1 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel)
§ 66 Abs 1 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; fortgesetzter Aufenthalt in Österreich nur durch die wiederholte unbegründete Stellung von weiteren Asylanträgen; gemindertes Gewicht der sozialen und beruflichen Integration, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen)