FPG § 53 Abs 1 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel)
§ 66 Abs 1 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; ausreichende Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände des Betroffenen; gemindertes Gewicht der sozialen Integration, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen)