FPG § 113 Abs 1 (Kostenersatz für die Vollziehung der Schubhaft)
FPG-DV: § 10 Abs 1 Z 3 (Kostenersatz für die medizinische Versorgung während der Schubhaft; keine Ersatzpflichtdes Schubhäftlings für nicht notwendige Untersuchungen; weiter Spielraum der Behörde bei der Ex-ante-Beurteilung der Notwendigkeit)