Sbg Landes-BeamtenG 1987: § 84 Z 1 idF LGBl 2001/26 (Ermittlung des Vorrückungsstichtages dadurch, dass die unmittelbar vor dem Tag der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband verbrachten Zeiten zur Gänze vorangestellt werden; sonstige Dienstzeiten werden zu 60 % vorangestellt; "Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft" ist als Gattungsbegriff zu verstehen)