Dienstpragmatik der NÖ Landesbeamten 1972: § 26 Abs 3 idF LBGl 2200-30 (der Beamte kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig verwendet werden; Personalmaßnahmen sind in Form eines Dienstauftrages vorzunehmen; Rückwirkungsanordnung einer durch bloße Dienstanweisung gesetzten Personalmaßnahme ist unwirksam; hier: Abberufung ohne gleichzeitige Neuzuweisung einer Verwendung)