BDG 1979: § 14 Abs 1 idF BGBl 1995/820 (der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist)
§ 14 Abs 3 (Dienstunfähigkeit; Voraussetzungen; dass Besserungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, reicht nicht aus, die dauernde Dienstunfähigkeit auszuschließen)