GehG idF BGBl 1990/447: § 20 Abs 1 (Aufwandsentschädigung; der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist; Ersatz eines anlässlich einer auswärtigen Dienstverrichtung erlittenen Schadens ist unter § 20 Abs 1 zu subsumieren; Nachweis des Mehraufwandes)