Oö GehaltsG 2001: § 5 Abs 2 (bei Änderungen des Monatsbezuges aus Anlass einer dienstrechtlichen Maßnahme ist, wenn landesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, der Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme bestimmend)
§ 26 Abs 1 (Verwendungsänderung; es gebührt der der neuen Verwendung entsprechende Gehalt; unter Verwendungsänderungen sind alle Fälle, in denen sich die dem Beamten zugewiesene Verwendung auf Dauer ändert, gemeint)