DMSG § 1 Abs 1 (Denkmal, Begriff; geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung)
§ 1 Abs 2 (ebenso, öffentliches Interesse an Erhaltung; Erhaltung des Kulturgutbestandes in ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung; Sachverständigengutachten; keine Präjudizwirkung einer baurechtlichen Abbruchsbewilligung)