Wr BauO: § 129 Abs 4 (Bauauftrag, angemessene Frist; einerseits ausreichend für die Durchführung der Arbeiten, andererseits Bedachtnahme auf Vermeidung eines Schadenseintritts)
AVG § 59 Abs 2 (Verbindlichkeit zu einer Leistung, angemessene Frist für Ausführung)