DienstleistungsscheckG: § 6 Abs 2 (Deckung des für die der Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes dienenden Aufwandes vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik; Erstattungsfähige Aufwendungen; keine, Aufwendungen für - dem eigenen Wirkungsbereich zuzuordnende - Kernaufgaben der Sozialversicherungsträger; Speicherung der Versicherungszeit und der Beitragsgrundlagen, Anlage von Beitragskonten sowie Vorschreibung und Einhebung der Beiträge nicht erstattungsfähig)