AVG §§ 37 (Ermittlungsverfahren; Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts)
§ 45 Abs 1 (notorische Tatsachen, kein Beweis erforderlich; im Übrigen Verbot der antizipierenden Beweiswürdigung; Devolutionsantrag; Aufnahme von Beweisen, ob ein Antrag eingebracht wurde; Vernehmung eines Zeugen; Zulässigkeit eines indirekten Beweises)