VwGG § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
§ 46 Abs 3 (zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages; Beginn mit Aufhören des Hindernisses; Fristenlauf ab Erkennbarkeit des Irrtums über falsch eingetragene Berufungsfrist)
VwGG § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
§ 46 Abs 3 (zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages; Beginn mit Aufhören des Hindernisses; Fristenlauf ab Erkennbarkeit des Irrtums über falsch eingetragene Berufungsfrist)