VwGG § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Verschulden des Bevollmächtigten, kein Scheitern des Rechtsschutzes aus formellen Gründen, zuverlässige Kanzleikraft des Rechtsanwaltes, bloßes Missgeschick beim Fristenvormerk)