VwGG § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Maßstab, rechtsunkundiger Asylwerber, Asylwerber in Schubhaft, Rechtsirrtum Verlassen auf Ehegattin, wenig Erfahrung im Umgang mit österreichischen Behörden nach erst zweimonatigem Aufenthalt)