VwGG § 14 Abs 2 (Berichter, Entscheidung ua über Verfügungen, die nur die Verfahrenshilfe betreffen)
§ 46 Abs 4 (Wiedereinsetzung, Entscheidung über Antrag in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss; Senatsbeschluss auch in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe)