PrivatschulG 1962: § 13 Abs 2 lit a (mit dem Öffentlichkeitsrecht verbundene Rechtswirkungen; Abhaltung der für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen)
§ 14 (Verleihung des Öffentlichkeitsrechts; kein gesonderter Rechtsanspruch einer Schule ohne Öffentlichkeitsrecht für die 5. bis 12. Schulstufe auf Abhaltung von Reifeprüfungen)