Oö StraßenG 1991: § 3 Abs 2 (Zuständigkeiten; Änderung des Anschlusses einer Gemeindestraße an Landesstraße; Zuständigkeit der LReg für das Enteignungsverfahren; Antrag der Gemeinde hinsichtlich des Teils Gemeindestraße erforderlich; Aufhebung des Enteignungsbescheids mangels Antrags der Gemeinde bezüglich der Neugestaltung der Einmündung einer Gemeindestraße in Landesstraße)