StVG § 158 Abs 1 (Vollziehung der Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher [§ 21 StGB] in besonderen Anstalten)
§ 158 Abs 4 (ebenso; in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie)
§ 166 Z 2 (Gewährung der Unterbrechung der Unterbringung, Verhaltensprognose, Strafrest weniger als ein bzw drei Jahre; ua zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit, Auflagen und Bedingungen)