StbG § 10 Abs 1 Z 1 (Verleihung der Staatsbürgerschaft, ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens 10 Jahren, davon zumindest fünf Jahre niedergelassen)
StbG § 10 Abs 1 Z 1 (Verleihung der Staatsbürgerschaft, ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens 10 Jahren, davon zumindest fünf Jahre niedergelassen)