GSVG § 2 Abs 1 Z 4 (Pflichtversicherung; selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeiten bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 beziehen; Kommanditist, dem durch den Gesellschaftsvertrag eine über die reine Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsstellung eingeräumt wird)
VwGH 18. 2. 2009, 2007/08/0043