GSVG § 7 Abs 4 Z 1 (Ende der Pflichtversicherung; Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten; Verletzung der Meldepflichten; Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitpunkts der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, nicht erfolgte)
§ 18 (Meldepflichten; Verletzung; ebenso)