Stmk SozialhilfeG: § 13 Abs 1 idF LGBl 2002/21 (Übernahme der Kosten der Unterbringung von Personen, die ihren Lebensbedarf wegen ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht ausreichend decken können, in stationären Einrichtungen)
§ 13 Abs 2 (Inanspruchnahme nur von gem § 13a anerkannten Einrichtungen)