Stmk SozialhilfeG: § 7 Abs 1 (zum Lebensbedarf zählende Arten des Aufwandes)
§ 28 Z 1 (Aufwandersatz durch den Hilfeempfänger an den Sozialhilfeträger, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes iSd § 7 nicht unterschritten wird; Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für einkommenslose Ehegattin)