NÖ SozialhilfeG 2000: § 2 Z 1 (Subsidiaritätsprinzip, Sozialhilfeleistungen nur, soweit keine Deckung des jeweiligen Bedarfes durch Leistungen Dritter; hier: durch den Bund)
§ 24 Abs 1 (Menschen mit besonderen Bedürfnissen)
§ 24 Abs 3 (ebenso; Ziel der Hilfe ist Befähigung, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden)