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VwGH 23. 4. 2008, 2005/10/0220 (Sozialhilfe)

JudikaturSOZIALHILFEZfV 2009/1549ZfV 2009, 833 Heft 5 v. 3.11.2009

NÖ SozialhilfeG 2000: § 2 Z 1 (Subsidiaritätsprinzip, Sozialhilfeleistungen nur, soweit keine Deckung des jeweiligen Bedarfes durch Leistungen Dritter; hier: durch den Bund)

§ 24 Abs 1 (Menschen mit besonderen Bedürfnissen)

§ 24 Abs 3 (ebenso; Ziel der Hilfe ist Befähigung, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden)

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