Oö NSchG 2001: § 3 Z 2 (Eingriff in das Landschaftsbild, Begriff, maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes durch die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindrucks; bei bereits bestehenden anthropogenen Veränderungen, "zusätzliche Verdichtung", "neue Prägung des Landschaftsbildes")