WehrG 2001: § 26 Abs 1 Z 1 (Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern; hier: neonazistisches Gedankengut)
VwGH 27. 1. 2009, 2007/11/0221