GewO 1994 § 87 Abs 1 Z 1 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; Vorliegen von Ausschlussgründen, negative Prognoseentscheidung, keine Änderung bei Verstreichen bloß einer kurzen Frist)
§ 91 Abs 2 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, juristische Person; Vorliegen von Ausschlussgründen bei natürlicher Person mit maßgebendem Einfluss auf Geschäftsbetrieb)