GewO 1994 § 87 Abs 1 Z 1 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; Vorliegen von Ausschlussgründen, negative Prognoseentscheidung, keine Änderung bei Verstreichen bloß eines Jahres, alternative Vorgehensweise gesetzlich nicht vorgesehen)
VwGH 14. 1. 2009, 2005/04/0058